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GEG 2026: 3 Sanierungspflichten beim Hauskauf

Aktualisiert: 2026-07-18 · Lesezeit: 13 Min. · ImmoLens Redaktion

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Dieser Beitrag wurde von der ImmoLens Redaktion erstellt und zuletzt am 2026-07-18 fachlich überprüft. Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.

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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verpflichtet neue Eigentümer zu bestimmten energetischen Sanierungen. Wer 2026 ein älteres Haus kauft, muss diese Pflichten kennen, sonst drohen Bußgelder und unerwartete Kosten. Dieser Ratgeber erklärt die drei Nachrüstpflichten im Detail, welche Fristen gelten, wer sich auf Bestandsschutz berufen kann und was die Sanierungskosten für Ihre Preisverhandlung bedeuten.

🆕 Update vom 18. Juli 2026: Heizungsgesetz-Novelle beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) verabschiedet. Beschlossen ist unter anderem: Die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen entfällt (in Großstädten bis 1. November 2026 ausgesetzt), das Betriebsverbot für fossile Heizungen ab 2045 wird gestrichen, und für neue Öl- und Gasheizungen kommt stattdessen eine Beimischquote für CO2-neutrale Brennstoffe (ab 2029: 10 %, ab 2030: 15 %, ab 2035: 30 %). Bis zum Inkrafttreten (voraussichtlich August 2026) gilt das bisherige GEG, das dieser Ratgeber beschreibt; die betroffenen Abschnitte sind unten markiert. Verbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetzestext.
⚠️ Achtung: Wichtig: Die GEG-Nachrüstpflichten sind keine Empfehlung. Sie greifen automatisch beim Eigentümerwechsel, und der Bußgeldrahmen des § 108 GEG reicht bei Verstößen gegen § 47 und § 72 bis zu 50.000 €. Aufgeschobene Sanierungen des Verkäufers werden mit dem Kauf zu Ihrer Pflicht.

1. Wer ist überhaupt betroffen?

Der wichtigste Satz zuerst: Die drei Nachrüstpflichten treffen nicht jeden Eigentümer. Es gibt eine Ausnahme, die viele Altbauten jahrzehntelang geschützt hat, und genau diese Ausnahme endet mit dem Verkauf.

Nach § 73 GEG (und der gleichlautenden Regelung in § 47 GEG für die Geschossdecke) gilt: Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 eine selbst bewohnt hat, sind von den Pflichten befreit. Wer also seit den Neunzigern im eigenen Haus wohnt, muss weder die Heizung tauschen noch die Geschossdecke dämmen.

Diese Befreiung ist jedoch an die Person gebunden, nicht an das Gebäude. Sie geht nicht auf den Käufer über. Das Gesetz formuliert die Frist präzise: Der neue Eigentümer hat die Pflichten innerhalb von zwei Jahren ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002 zu erfüllen.

⚠️ Achtung: Der Denkfehler, der teuer wird: Viele Käufer lesen „zwei Jahre" und rechnen ab ihrem eigenen Notartermin. Das Gesetz knüpft aber an den ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002 an. Wurde das Haus bereits 2011 einmal verkauft, war die Pflicht spätestens 2013 fällig. Ein Käufer im Jahr 2026 bekommt dann keine neue Zwei-Jahres-Frist, sondern übernimmt eine seit Jahren offene Pflicht. Lassen Sie sich vom Verkäufer die Nachweise zeigen: Heizungsprotokoll, Rechnung der Dämmarbeiten, Bescheinigung des Schornsteinfegers.
ℹ️ Kein Bestandsschutz gibt es bei Gebäuden mit drei oder mehr Wohnungen und bei vermieteten Objekten, in denen der Eigentümer nie selbst gewohnt hat. Dort gelten die Pflichten unmittelbar, unabhängig vom Verkauf.

2. Pflicht 1: Heizungstausch (§ 72 GEG)

§ 72 GEG verbietet den Weiterbetrieb alter Heizkessel für flüssige und gasförmige Brennstoffe, also Öl und Gas. Entscheidend sind zwei Stichtage und eine Bauart:

Der Punkt, an dem sich die Frage entscheidet, ist die Bauart des Kessels. Das Betriebsverbot trifft nur Konstanttemperaturkessel, also die alte Bauweise, die den Kesselinhalt dauerhaft auf hoher Temperatur hält. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind ausdrücklich ausgenommen und dürfen auch mit 35 Jahren weiterlaufen.

Welcher Kessel ist betroffen?
KesseltypErkennungsmerkmalAustauschpflicht
KonstanttemperaturkesselMeist Baujahr vor ca. 1990, hohe Kesseltemperatur, dicker gemauerter SchornsteinJa, nach 30 Jahren
NiedertemperaturkesselTypenschild, Heizungsprotokoll, gleitende KesseltemperaturNein, ausgenommen
BrennwertkesselAbgasrohr aus Kunststoff, Kondensatablauf zum AbflussNein, ausgenommen
💡 Tipp: Sie müssen den Kesseltyp nicht selbst erraten. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kennt jede Anlage in seinem Kehrbezirk, prüft die Einhaltung des § 72 GEG im Rahmen der Feuerstättenschau und kann Ihnen vor dem Kauf sagen, ob der Kessel betroffen ist. Ein Anruf kostet nichts und ersetzt jede Spekulation im Exposé.
ℹ️ Das Enddatum, das gerade kippt: Nach bisherigem § 72 GEG dürfen Heizkessel längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Genau dieses Enddatum streicht die im Juli 2026 beschlossene GModG-Novelle (siehe Update-Kasten oben): Fossile Heizungen dürfen danach unbefristet weiterlaufen, ab 2029 aber nur mit steigender Beimischquote CO2-neutraler Brennstoffe, was die Betriebskosten erhöhen kann. Zur 30-Jahre-Austauschpflicht für Konstanttemperaturkessel machen die bisher veröffentlichten Zusammenfassungen der Novelle unterschiedliche Angaben; ob sie bestehen bleibt, zeigt erst der verkündete Gesetzestext. Bis zum Inkrafttreten gilt die hier beschriebene Rechtslage.

3. Pflicht 2: Dämmung der obersten Geschossdecke (§ 47 GEG)

Die oberste Geschossdecke, also die Decke zum unbeheizten Dachboden, muss so gedämmt sein, dass ihr Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 W/(m²·K) nicht überschreitet. Je nach Dämmstoff bedeutet das rund 14 bis 20 Zentimeter Dämmung. Frist nach dem Eigentümerwechsel: zwei Jahre.

Die Pflicht gilt auch als erfüllt, wenn statt der Decke das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt ist oder wenn das Dach den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 erfüllt. Wer also einen ausgebauten, gedämmten Dachboden hat, muss nichts tun.

Kostenschätzung: Dämmung oberste Geschossdecke
VarianteKosten/m²Beispiel 100 m²
Eigenleistung (Mineralwolle auslegen)15–25 €1.500–2.500 €
Handwerker (begehbare Platten)40–60 €4.000–6.000 €
Einblasdämmung20–35 €2.000–3.500 €
💡 Tipp: Die Dämmung der obersten Geschossdecke ist eine der kostengünstigsten Maßnahmen mit der besten Energieeinsparung. Zudem BAFA-förderfähig: 15 % Grundförderung, mit individuellem Sanierungsfahrplan (iSFP) 20 %. Achtung bei der Eigenleistung: gefördert werden dann nur die Materialkosten, und die Fachunternehmererklärung muss trotzdem vorliegen. Details im BAFA-Förderung Guide.

4. Pflicht 3: Dämmung der Rohrleitungen (§ 69 Abs. 2 GEG)

Die dritte Pflicht ist die unbekannteste und die billigste. Nach § 69 Abs. 2 GEG müssen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die nicht in beheizten Räumen liegen, gedämmt werden. Gemeint sind die Rohre, die im Keller quer unter der Decke laufen. Anders als bei Heizung und Geschossdecke gibt es hier keine Übergangsfrist im Gesetz: Die Pflicht besteht, sobald der Bestandsschutz entfällt.

Wie dick gedämmt werden muss, steht in Anlage 8 des GEG und hängt vom Innendurchmesser des Rohres ab (bezogen auf einen Dämmstoff mit 0,035 W/(m·K)):

Mindestdämmdicken nach Anlage 8 GEG
Innendurchmesser des RohresMindestdicke der Dämmschicht
bis 22 mm20 mm
über 22 mm bis 35 mm30 mm
über 35 mm bis 100 mmgleich dem Innendurchmesser
über 100 mm100 mm

In Wand- und Deckendurchbrüchen sowie an Kreuzungen von Leitungen genügt die halbe Dicke. Bei Leitungen im Freien ist die doppelte Dicke gefordert.

Material und Aufwand sind gering: Vorgeschlitzte Dämmschalen aus dem Baumarkt kosten in Eigenleistung etwa 5–15 € pro laufendem Meter. Für einen typischen Keller summiert sich das auf 200 bis 500 €. Kaum eine andere Pflicht lässt sich so schnell und so günstig erledigen.

5. Die 65-Prozent-Regel (§ 71 GEG) und die kommunale Wärmeplanung

⚠️ Achtung: Dieser Abschnitt beschreibt auslaufendes Recht. Die im Juli 2026 beschlossene GModG-Novelle streicht die 65-Prozent-Regel und entkoppelt den Heizungstausch von der kommunalen Wärmeplanung; in Großstädten ist die Pflicht bereits bis zum 1. November 2026 ausgesetzt. Statt der 65 Prozent gilt für neue Öl- und Gasheizungen künftig die Beimischquote aus dem Update-Kasten oben. Bis zum Inkrafttreten bleibt die folgende Rechtslage formal gültig.

Die Nachrüstpflichten sagen nur, dass ein alter Kessel raus muss. Was hineindarf, regelte bisher ein anderer Paragraf: § 71 GEG verlangt, dass eine neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzt. Für Bestandsgebäude ist diese Pflicht aber nicht sofort scharf geschaltet, sondern an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Erst wenn Ihre Gemeinde ihren Wärmeplan vorgelegt und ein Gebiet ausgewiesen hat, gilt die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen im Bestand.

Das Wärmeplanungsgesetz setzt dafür zwei Fristen. Das entscheidet darüber, ob die Regel für Sie schon heute greift:

KommuneWärmeplan vorzulegen bisBedeutung für Sie
Über 100.000 Einwohner30. Juni 2026Frist ist abgelaufen, die Pflicht ist aber durch die GModG-Novelle bis 1. November 2026 ausgesetzt und entfällt mit deren Inkrafttreten
Bis 100.000 Einwohner30. Juni 2028Bis dahin ist eine reine Gas- oder Ölheizung als Ersatz rechtlich noch möglich, wirtschaftlich aber riskant

Erfüllt werden die 65 Prozent in der Praxis über Wärmepumpe, Fernwärmeanschluss, Biomasse (Pellets) oder eine Hybridlösung aus Wärmepumpe und Spitzenlastkessel.

ℹ️ Wenn die Heizung mitten im Winter stirbt: § 71i GEG gibt Ihnen bei einem irreparablen Ausfall eine Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren. Sie dürfen also übergangsweise eine Anlage einbauen, die die 65 Prozent noch nicht erfüllt, und die endgültige Lösung in Ruhe planen. Für Etagenheizungen und Einzelraumfeuerungen gelten eigene, abweichende Regeln.

6. Keine Pflicht: Fassade, Fenster, Keller

Entgegen einer verbreiteten Annahme löst der Eigentümerwechsel keine Pflicht zur Fassadendämmung, zum Fenstertausch oder zur Kellerdämmung aus. Wer ein Haus mit Fenstern von 1985 kauft, darf diese Fenster behalten, solange er will.

Anforderungen entstehen erst, wenn Sie das Bauteil ohnehin erneuern. Dann gilt § 48 GEG: Das neue Bauteil muss die Höchstwerte der Anlage 7 einhalten. Wichtig ist die Bagatellgrenze im selben Paragrafen: Ausgenommen sind Änderungen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen. Wer zwei von zwanzig Fenstern austauscht, löst also keine GEG-Anforderung aus. Wer die komplette Südseite neu verglast, sehr wohl.

7. Kontrolle, Bußgeld und Befreiung

Kontrolliert wird über den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, der bei der Feuerstättenschau ohnehin ins Haus kommt und die Einhaltung der Heizungsvorschriften prüft. Stellt er einen Verstoß fest, setzt er eine Frist zur Nachbesserung. Bleibt die aus, geht die Sache an die zuständige Behörde.

§ 108 GEG stellt Verstöße als Ordnungswidrigkeit unter Bußgeld. Der Rahmen reicht bei Verstößen gegen die Nachrüstpflicht (§ 47) und das Betriebsverbot (§ 72) bis zu 50.000 €. Das ist die gesetzliche Obergrenze, nicht der Regelfall: In der Praxis liegen die tatsächlich verhängten Bußgelder für ein einzelnes Einfamilienhaus deutlich darunter. Verlassen sollte man sich darauf nicht, denn das Bußgeld ersetzt die Pflicht nicht, es kommt obendrauf.

Es gibt zwei Auswege. § 102 GEG erlaubt eine Befreiung im Härtefall, wenn die Anforderungen im Einzelfall zu einem unangemessenen Aufwand oder einer unbilligen Härte führen. Der Antrag geht an die zuständige Landesbehörde, in der Regel die untere Baubehörde. Zusätzlich enthält § 47 GEG selbst eine Wirtschaftlichkeitsausnahme: Die Dämmpflicht entfällt, wenn die erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. Beides sind Einzelfallentscheidungen und kein Freibrief.

8. Sanierungspflichten sind ein Preisargument

Für die Kaufverhandlung ist das GEG Ihr bestes Werkzeug, denn hier geht es nicht um Geschmack, sondern um gesetzlich erzwungene Ausgaben mit einer Frist. Ein Verkäufer kann über die Farbe des Bads streiten, aber nicht darüber, dass ein Konstanttemperaturkessel von 1994 raus muss.

Pflichtmaßnahmen: Kosten und Förderung
PflichtmaßnahmeTypische KostenFörderung
Heizungstausch (Wärmepumpe)25.000–40.000 €bis 70 % Zuschuss, aber nur auf förderfähige Kosten von max. 30.000 € (erste Wohneinheit im EFH). Maximaler Zuschuss: 21.000 €
Oberste Geschossdecke dämmen1.500–6.000 €BAFA 15 %, mit iSFP 20 %
Rohrleitungen dämmen200–500 €keine eigene Förderung
⚠️ Achtung: Die 70 Prozent sind nicht 70 Prozent der Rechnung. Die Heizungsförderung ist auf förderfähige Kosten von 30.000 € je erster Wohneinheit gedeckelt. Kostet die Wärmepumpe 38.000 €, bekommen Sie im besten Fall 21.000 € Zuschuss, nicht 26.600 €. Ihr Eigenanteil bleibt bei 17.000 €. Rechnen Sie in der Preisverhandlung immer mit dem Eigenanteil, nicht mit dem Fördersatz.

Eine belastbare Verhandlungsposition entsteht aus drei Zahlen: den Pflichtkosten, der maximal erreichbaren Förderung und dem verbleibenden Eigenanteil. Bei einem Haus mit altem Ölkessel und ungedämmtem Dachboden liegt dieser Eigenanteil realistisch im mittleren fünfstelligen Bereich, und zwar fällig innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf. Genau diese Summe gehört auf den Tisch, belegt mit zwei Handwerkerangeboten. Für eine große Sanierung zum Effizienzhaus bietet die KfW mit dem Programm 261 zusätzlich einen Kredit von bis zu 150.000 € je Wohneinheit mit einem Tilgungszuschuss von bis zu 45 %.

💡 Tipp: Stellen Sie den Förderantrag immer vor Auftragsvergabe. Wer den Handwerker beauftragt und danach zum BAFA geht, verliert den Zuschuss vollständig. Das ist der häufigste und teuerste Formfehler bei GEG-Pflichtsanierungen.

Quellen und Stand

Stand: 18. Juli 2026. Paragrafen geprüft gegen den Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de (GEG) . Die beschlossene Novelle ist dokumentiert beim Deutschen Bundestag (Beschluss vom 10. Juli 2026) , eine gute laufend aktualisierte Übersicht bietet der ADAC-Überblick zum Heizungsgesetz . Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt können sich Details ändern; verbindlich ist allein der verkündete Gesetzestext.

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ImmoLens liest Baujahr, Heizungstyp und Energieausweis aus dem Exposé und warnt automatisch vor anstehenden Sanierungspflichten nach GEG.

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